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Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft

Wenn sich wirtschaftliche Bedürfnisse eines Unternehmens verändern, kann es durchaus sein, dass die Rechtsform angepasst werden muss. Eine GmbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, ist mit dem entsprechenden Wissen durchaus möglich. Wichtig dabei ist, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Gründe für die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft AG

Mit wachsendem wirtschaftlichen Erfolg oder einer Umgestaltung des Unternehmens geht sehr häufig der Wunsch nach einem Rechtswechsel ein. Im Fusionsgesetz (Art. 54 Abs. 1 FusG) ist geregelt, wie aus einer GmbH eine Aktiengesellschaft AG werden kann. Häufig entsteht dieser Wunsch, wenn die Anfangsphase einer Unternehmensgründung überstanden ist und sich der Kapitalbedarf erhöht, weil zum Beispiel die Anforderungen gewachsen sind. Mit einer Aktiengesellschaft lassen sich nicht nur die Finanzierungsmöglichkeiten verbessern, sondern auch Anteilsrechte werden neu verteilt. In einer Aktiengesellschaft sind die Anteilsrechte besser auf die Geldgeber verteilt. Ein weiterer Grund für die Umwandlung könnte im Prestige liegen. Eine Aktiengesellschaft hat bei den meisten Verbrauchern einen höheren Stellenwert als eine GmbH.

Wie wirkt eine Umwandlung?

Der Gesetzgeber hat die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft ohne Veränderungen der Rechtsverhältnisse im Art. 53 FusG als Umwandlung definiert. Damit bleibt die bisherige Gesellschaft auch weiterhin bestehen. Verändert wird nur die Rechtsform. Rechtsfolge oder Rechtsbeziehungen bleiben von der Umwandlung ausgeschlossen. Das Wichtigste bei der Umwandlung in eine Gesellschaft ist deshalb die Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der aktuellen Gesellschafter. Geregelt ist dieser Fakt im Art. 56 Abs. 1 FusG. Dort heisst es, dass die Umwandlung die Rechte der bisherigen Gesellschafter nicht beeinträchtigen darf. Wer im Besitz von Stammanteilen ist, hat auch das Recht auf Aktien der neuen Gesellschaft in der gleichen Wertstellung wie die bisherigen Stammanteile. Sämtliche vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen bleiben auch weiterhin bestehen. Art. 105 FusG legt fest, dass Besitzer von Stammanteilen ein Recht auf eine angemessene Ausgleichszahlung haben, wenn ihre Rechte bei der Umwandlung nicht gewahrt werden.

Gründungsvorschriften beim Rechtswechsel

Bei einem Rechtswechsel bleibt die bisherige Gesellschaft bestehen. Allerdings finden die Gründungsvorschriften bei der Umwandlung Anwendung (Art. 57 FusG). Damit will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass spezielle Gründungsvorschriften nicht unterwandert werden. Zu den Gründungsvorschriften gehören zum Beispiel:

  • Liberierungsvorschriften für das Gesellschaftskapital,
  • bestehende Regeln des Firmenrechts,
  • der Gesellschaftszweck oder
  • die Organisation der Gesellschaft mit ihren Formvorschriften.

Bei der Umwandlung ist zu beachten, dass für eine Aktiengesellschaft andere Kapitalvorschriften gelten als für eine GmbH. Für die Aktiengesellschaft muss das Kapital mindestens auf 100.000 CHF angehoben werden (Art. 57 FusG i.V. m. Art. 621 OR). Ein Unterschied besteht ausserdem in der Mindestliberierung. Im Art. 632 OR ist geregelt, dass mindestens 20 % des Nennwertes einer Aktie und wenigstens ein Betrag von 50.000 CHF liberiert sein müssen. Ist das Stammkapital der Aktiengesellschaft niedriger, muss es vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft angepasst werden.

Der Plan zur Umwandlung

Ein entsprechender Plan muss von der Geschäftsführung erstellt werden. Er soll sämtliche Informationszwecke, die im Art. 59 Abs. 1 FusG geregelt sind, beinhalten und muss von den Gesellschaftern bestätigt werden. Der Plan zur Umwandlung hat schriftlich zu erfolgen und sollte folgende Inhalte haben:

  • die aktuellen Statuten der Gesellschaft,
  • Firmenbezeichnung, Sitz und Rechtsform des Unternehmens vor und nach der Umwandlung,
  • Fakten zu den Anteilen der Anteilsinhaber nach der Umwandlung und
  • Angaben zur Mitgliedschaft der Gesellschafter nach der Umwandlung.

Manche Handelsregisterämter bestehen auf Abgabe der Identifikationsnummer der Firma. Da eine Aktiengesellschaft zwingend eine Bilanz erstellen muss, wird im Art. 58 Abs. 1 FusG festgelegt, dass eine Zwischenbilanz zu erfolgen hat, falls der Bilanzstichtag oder der Umwandlungsbericht mehr als sechs Monate zurückliegen oder sich wichtige Änderungen der Vermögenslage ergeben haben.