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Konflikt zwischen Aktionärbindungsvertrag und gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats

gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats

Bedingt durch den Aktionärsbindungsvertrag ist es möglich, einem Verwaltungsrat Pflichten vertraglicher Natur aufzuerlegen. Eben jene Pflichten bieten jedoch das Potenzial für Spannungen mit den gesetzlichen Verpflichtungen, welche der Verwaltungsrat aufgrund seiner Stellung innehat. Derartige Spannungen bringen für den Verwaltungsrat unter Umständen Zwangslagen mit sich. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Situation, in welcher die Erfüllung von vertraglich auferlegten Pflichten zugleich die Verletzung von den gesetzlichen Pflichten nach sich zieht. Diese Ausgangslage ist für den Verwaltungsrat durchaus heikel, da sie ein erhöhtes Haftungsrisiko seitens des Verwaltungsrates mit sich bringt.

Der Verwaltungsrat hat gesetzliche Pflichten, welche sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus den Unternehmensstatuten heraus ergeben können. Die Zielsetzung dieser gesetzlichen Pflichten ist, dass die Unternehmensinteressen primär gewahrt werden. Überdies haben die gesetzlichen Pflichten mitunter auch die rechtliche Eigenheit, dass sie gem. Art. 716a OR als unübertragbar gelten und daher zwingend durch den Verwaltungsrat erledigt werden müssen.

Zusätzliche Pflichten sind jedoch möglich

Infolge von Vereinbarungen kann der Verwaltungsrat jedoch auch weitergehende Pflichten erhalten, die neben den gesetzlichen Pflichten von dem Verwaltungsrat zusätzlich erfüllt werden müssen. Der Aktionärsbindungsvertrag ist hierfür ein sehr gutes Beispiel, da durch diesen Aktionärsbindungsvertrag (ABV) eine Bindung der Aktionäre untereinander erfolgt. Im Rahmen des ABV werden nicht selten Verwaltungsratssitze für die Aktionäre oder auch Stimmrechtsbindungen vertraglich vereinbart. Erfolgt eine derartige Vereinbarung hat ein Aktionär dann auch den Status des Verwaltungsrats und kann in die missliche Lage kommen, dass die vertraglichen und die gesetzlichen Pflichten miteinander kollidieren oder sich unter Umständen sogar widersprechen.

Es kommt nicht selten vor, dass die vertraglichen Pflichten eine Erweiterung der ohnehin schon vorhandenen gesetzlichen Pflichten darstellen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Verschärfung von dem Konkurrenzverbot. In der gängigen Praxis ist es überdies auch üblich, dass die vertraglichen Pflichten die gesetzlichen Pflichten lediglich präzisieren. In derartigen Fällen werden diejenigen Tatsachen, welche als geheim eingestuft werden, in der vertraglichen Regelung festgehalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen darstellen. Ist dies der Fall, so ist die vertragliche Regelung rechtlich als unwirksam anzusehen.

Der Grundsatz besagt, dass die nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrats ausdrücklich als Ausgangspunkt anzusehen sind und dass dementsprechend zusätzliche Vertragspflichten keinen Verstoss gegen die nicht übertragbaren Pflichten darstellen bzw. nach sich ziehen dürfen. Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich den Vorrang der gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats vor.

Sollten entsprechende vertragliche Regelungen einen direkten Gesetzesverstoss darstellen und aufgrund dieses Umstandes als ungültig gelten, so besteht seitens des Verwaltungsrats keine Bindungsverpflichtung an diese vertragliche Regelungen. Ein gutes Beispiel hierfür wäre, wenn eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Verwaltungsrats ausdrücklich dem Gesellschaftsinteresse widerspricht. Es ist dementsprechend sehr wichtig für den Verwaltungsrat, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen im Vorfeld auf das Kollisionspotenzial mit den gesetzlichen Pflichten geprüft werden. Unterlässt der Verwaltungsrat diese Prüfung kann es zu einer Zwangslage kommen, aus welcher sich eine verschärfte Haftung ergibt. Sollte ein Verwaltungsrat gegen den Aktionärbindungsvertrag verstossen kann die Konsequenz eine Schadensersatzforderung aufgrund von Vertragsverletzungen drohen während hingegen ein Verstoss gegen die aktionärsrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats mit sich bringt.

Im Zweifel sollte der Verwaltungsrat diesen drohenden Konflikt im Vorfeld juristisch prüfen lassen.